Inhalt: Nutzungspflicht von Radwegen (19.11.10/20.02.14)
Freie Rechtsabbieger (11.10.10)
Neue Kreisel
Eine
Gefahrenquelle für Radfahrer und Fußgänger, insbesondere außerorts: Der freie Rechtsabbieger - oft mit eigener Spur,
Abtrennung von der geradeausführenden Spur durch Insel, nicht signalisiert (z.
B. Venloer Str. - Bonnstr.) oder von der Geradeausspur direkt abbiegend
(Bonnstr. - Mathilden-/Brauweilerstr.) oder auch an Kreisverkehrsplätzen:
Während innerorts der fahrbahnbegleitende Rad-/fußweg i. d. R. gegenüber dem abbiegenden
Verkehr bevorrechtigt ist, wird das außerorts umgekehrt: „wegen den
üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten“ wird der Rad-/Fußverkehr hier
regelmäßig dem abbiegenden KFZ untergeordnet, zu erkennen oft nur an der
Position des Vorfahrt-Achten-Zeichens 205 für die KFZ hinter dem Überweg, oft jedoch
auch durch zusätzliche kleine Vorfahrt-Achten-Zeichen im Zug des Rad-/Fußweges.
Diese inner- und außerörtlich unterschiedliche Vorfahrtsregelung ist den
meisten Verkehrsteilnehmern unbekannt und führt nicht nur zu Missverständnissen
(sowohl KFZ als Fahrrad halten und verständigen sich), sondern sehr häufig zu
kritischen Situationen und Unfällen besonders dort, wo die Sichtbeziehung
zwischen KFZ und Fahrradfahrer durch Buschwerk oder ähnliches eingeschränkt
ist. Kommunen mit „fahrradfreundlichem Schwung“ bauen solche freien
Rechtsabbieger zurück, indem diese Spur in die Signalisierung eingebunden wird
(Beispiel B59n/Bonnstr. – s. u.).
Erfahrungsgemäß reagieren die „verkehrslenkenden Behörden“ auf Beschwerden über
solche Gefahrenstellen außerorts mit dem Aufstellen der etwas kleineren
Vorfahrt-Achten-Zeichen 205 am Rad-/Fußweg. Damit ist das Problem natürlich
nicht gelöst, sondern lediglich die Behörden „aus dem Schneider“, während im
Ernstfall (Unfall) zumindest ein Mitverschulden des nichtmotorisierten
Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Im Entwurf der RAL (Richtlinie für
Landstraßen) sind unsignalisiert geführte Rechtsabbiegestreifen („freie
Rechtsabbieger“) außerorts nicht mehr zulässig, wenn dort Radverkehr kreuzt.
Mindestens ebenso ärgerlich wie die
Bedarfsampeln ist die zunehmende Umkehrung der an sich klaren Festlegung, in
der STVO, wonach der(rechts oder links) abbiegende Verkehr auf der Straße
gegenüber dem straßenbegleitenden Rad-/Fußweg wartepflichtig ist. Neue Kreisel wie z. B. auf der neuen Ortsumgehung Sinnersdorf
setzen diese eindeutige und in den Köpfen aller Verkehrsteilnehmer verankerte
Regelung durch kleine "Vorfahrt-Achten"-Zeichen auf den
fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außer Kraft und machen die Überquerung eines
solchen Kreisels für Fußgänger und Fahrradfahrer je nach Verkehrsaufkommen zu einer
wahren Geduldsprobe- ganz abgesehen von den Missverständnissen der
motorisierten Verkehrsteilnehmer, die z. T. gar nicht wissen, dass ihnen die
Fürsorge der Verkehrsplaner und -verantwortlichen in unserer fahrradfreundlichen
Stadt bzw. Kreis wieder einmal den absoluten Vorrang einräumen! Förderung des
Fahrradverkehrs erfordert komfortable, zügig zu befahrende Fahrradrouten, und
nicht Stop and Go wie durch solche Vorfahrtsregelungen und Lichtsignalanlagen
erzwungen!
Diese Regelung ist in einer
Verwaltungsvorschrift zur STVO-Novelle niedergelegt. Abhilfe kann nur durch
Änderung dieser Vorschrift erreicht werden, also schreibt an die
Fahrradbeauftragten, was das Zeug hält.
Und Eure Meinung zu diesen Themen?
=> OG Pulheim