Inhalt:            Nutzungspflicht von Radwegen (19.11.10/20.02.14)
Freie Rechtsabbieger (11.10.10)
Neue Kreisel

 

Im Urteil vom 18.11.10 Az.: 3C 42/09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Radwegnutzung durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur dort angeordnet werden darf, wo gemäß § 45 Abs. 9 S. 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage herrscht. Davon ist prinzipiell auf solchen Straßen auszugehen, auf denen Fahrgeschwindigkeiten über 50 km/h erlaubt sind. Innerorts ist jedoch oft die Nutzung des Radweges gefährlicher als die Fahrt auf der Fahrbahn, insbesondere bei Zweirichtungs-Kombiradwegen – siehe Donatusstr. im Industriegebiet Brauweiler. Wie widersprüchlich, wenig bis gegen den Sinn der StVO-Novelle und des BVG-Entscheids sowie gegen die Interessen Radfahrender das Ergebnis aussieht,  ist hier nachzulesen.

Eine Gefahrenquelle für Radfahrer und Fußgänger, insbesondere außerorts: Der freie Rechtsabbieger - oft mit eigener Spur, Abtrennung von der geradeausführenden Spur durch Insel, nicht signalisiert (z. B. Venloer Str. - Bonnstr.) oder von der Geradeausspur direkt abbiegend (Bonnstr. - Mathilden-/Brauweilerstr.) oder auch an Kreisverkehrsplätzen: Während innerorts der fahrbahnbegleitende Rad-/fußweg i. d. R. gegenüber dem abbiegenden Verkehr bevorrechtigt ist, wird das außerorts umgekehrt: „wegen den üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten“ wird der Rad-/Fußverkehr hier regelmäßig dem abbiegenden KFZ untergeordnet, zu erkennen oft nur an der Position des Vorfahrt-Achten-Zeichens 205 für die KFZ hinter dem Überweg, oft jedoch auch durch zusätzliche kleine Vorfahrt-Achten-Zeichen im Zug des Rad-/Fußweges. Diese inner- und außerörtlich unterschiedliche Vorfahrtsregelung ist den meisten Verkehrsteilnehmern unbekannt und führt nicht nur zu Missverständnissen (sowohl KFZ als Fahrrad halten und verständigen sich), sondern sehr häufig zu kritischen Situationen und Unfällen besonders dort, wo die Sichtbeziehung zwischen KFZ und Fahrradfahrer durch Buschwerk oder ähnliches eingeschränkt ist. Kommunen mit „fahrradfreundlichem Schwung“ bauen solche freien Rechtsabbieger zurück, indem diese Spur in die Signalisierung eingebunden wird (Beispiel B59n/Bonnstr. – s. u.).
Erfahrungsgemäß reagieren die „verkehrslenkenden Behörden“ auf Beschwerden über solche Gefahrenstellen außerorts mit dem Aufstellen der etwas kleineren Vorfahrt-Achten-Zeichen 205 am Rad-/Fußweg. Damit ist das Problem natürlich nicht gelöst, sondern lediglich die Behörden „aus dem Schneider“, während im Ernstfall (Unfall) zumindest ein Mitverschulden des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Im Entwurf der RAL (Richtlinie für Landstraßen) sind unsignalisiert geführte Rechtsabbiegestreifen („freie Rechtsabbieger“) außerorts nicht mehr zulässig, wenn dort Radverkehr kreuzt.

Mindestens ebenso ärgerlich wie die Bedarfsampeln ist die zunehmende Umkehrung der an sich klaren Festlegung, in der STVO, wonach der(rechts oder links) abbiegende Verkehr auf der Straße gegenüber dem straßenbegleitenden Rad-/Fußweg wartepflichtig ist. Neue Kreisel wie z. B. auf der neuen Ortsumgehung Sinnersdorf setzen diese eindeutige und in den Köpfen aller Verkehrsteilnehmer verankerte Regelung durch kleine "Vorfahrt-Achten"-Zeichen auf den fahrbahnbegleitenden Rad-/Fußwegen außer Kraft und machen die Überquerung eines solchen Kreisels für Fußgänger und Fahrradfahrer je nach Verkehrsaufkommen zu einer wahren Geduldsprobe- ganz abgesehen von den Missverständnissen der motorisierten Verkehrsteilnehmer, die z. T. gar nicht wissen, dass ihnen die Fürsorge der Verkehrsplaner und -verantwortlichen in unserer fahrradfreundlichen Stadt bzw. Kreis wieder einmal den absoluten Vorrang einräumen! Förderung des Fahrradverkehrs erfordert komfortable, zügig zu befahrende Fahrradrouten, und nicht Stop and Go wie durch solche Vorfahrtsregelungen und Lichtsignalanlagen erzwungen!

Diese Regelung ist in einer Verwaltungsvorschrift zur STVO-Novelle niedergelegt. Abhilfe kann nur durch Änderung dieser Vorschrift erreicht werden, also schreibt an die Fahrradbeauftragten, was das Zeug hält.

Und Eure Meinung zu diesen Themen? => OG Pulheim