Die StVO-Novelle (gültig seit 01.04.2013) bringt einige Änderungen für Tempo-30-Zonen mit sich. §45 Abs. (1c) lautet:


Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Mit Vorlage
138/2013 hat die Verwaltung versucht, diesen Änderungen Rechnung zu tragen, leider (fast) völlig falsch bzw. überzogen und unvollständig:


1. Straßenbegleitende benutzungspflichtige Radwege sind nicht mehr zulässig. Die Aufhebung bedeutet aber, daß selbst baulich angelegte, vom Fußweg getrennte Radwege (Albrecht-Dürer-Str. und Am Sportplatz) von Radfahrenden nicht mehr benutzt werden dürfen. Hier darf (und sollte) natürlich das Nutzungsrecht mit Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) zugestanden werden.


  

2. Eigenständige Rad-/Fußwege wie die Unterführung am Bahnhof sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Dennoch hat die Verwaltung auf diesen Wegen Radfahrende unter dem Vorwand der StVO-Novelle  mit "Fußgänger/Radfahrer frei" fälschlicherweise und ohne Not unzulässig benachteiligt: Es darf nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und Fußgänger haben jetzt Vorrang.


3. Völlig unbeachtet blieb die Maßgabe, daß in 30-Zonen keine Vorfahrtsregelung durch Beschilderung oder Ampeln zulässig ist. Davon gibt es noch reichlich, nämlich Ampeln (Von-Werth-/Helmholtzstr. Nordring/Sinnersdorfer Str.) und Vorfahrtregelungen, teilweise sogar mit Stopschildern (Kastanienallee/Donatusstr.,  Sinnersdorfer-/Escher Str., Staren-/Buschweg, ....)



Leitlinien und Fahrstreifenbegrenzungen sind bei dieser keineswegs umfassenden Zusammenstellung noch nicht einmal erfaßt. Hier muß die Verwaltung umfassend nachbessern!