Die StVO-Novelle (gültig seit 01.04.2013) bringt einige Änderungen für Tempo-30-Zonen mit sich. §45 Abs. (1c) lautet:
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf
sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder
Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241
oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von
Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Mit Vorlage 138/2013
hat die Verwaltung versucht, diesen Änderungen Rechnung zu tragen,
leider (fast) völlig falsch bzw. überzogen und unvollständig:
1. Straßenbegleitende benutzungspflichtige
Radwege sind nicht mehr zulässig. Die Aufhebung bedeutet aber, daß
selbst baulich angelegte, vom Fußweg getrennte Radwege
(Albrecht-Dürer-Str. und Am Sportplatz) von Radfahrenden nicht mehr
benutzt werden dürfen. Hier darf (und sollte) natürlich das
Nutzungsrecht mit Zeichen 1022-10 (Radfahrer frei) zugestanden werden.
2. Eigenständige Rad-/Fußwege wie die Unterführung am Bahnhof sind von
dieser Bestimmung nicht betroffen. Dennoch hat die Verwaltung auf
diesen Wegen Radfahrende unter dem Vorwand der StVO-Novelle mit
"Fußgänger/Radfahrer frei" fälschlicherweise und ohne Not unzulässig
benachteiligt: Es darf nur noch Schrittgeschwindigkeit gefahren werden und Fußgänger haben jetzt Vorrang.
3. Völlig unbeachtet blieb die Maßgabe, daß in 30-Zonen keine Vorfahrtsregelung
durch Beschilderung oder Ampeln zulässig ist. Davon gibt es noch
reichlich, nämlich Ampeln (Von-Werth-/Helmholtzstr.
Nordring/Sinnersdorfer Str.) und Vorfahrtregelungen, teilweise sogar
mit Stopschildern (Kastanienallee/Donatusstr.,
Sinnersdorfer-/Escher Str., Staren-/Buschweg, ....)
Leitlinien und Fahrstreifenbegrenzungen sind bei dieser keineswegs
umfassenden Zusammenstellung noch nicht einmal erfaßt. Hier muß die
Verwaltung umfassend nachbessern!